Rechtsprechung
   BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20 (AdV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45271
BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20 (AdV) (https://dejure.org/2021,45271)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2021 - VII B 64/20 (AdV) (https://dejure.org/2021,45271)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2021 - VII B 64/20 (AdV) (https://dejure.org/2021,45271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,45271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2 S 1, InsO § 80, InsO § 82, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 2 S 7
    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 S 1 AO, § 80 InsO, § 82 InsO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO
    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

  • IWW

    § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 37 Abs. 2 Satz 1 AO, § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 37 Abs. 2 AO, § 82 der Insolvenzordnung, § 80 InsO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzverwalter als Adressat der Rückforderung im Laufe eines Insolvenzverfahrens auf Insolvenz- bzw. Anderkonten erstatteter Einkommensteuer

  • rewis.io

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rückforderung einer vom Finanzamt an den Schuldner zu leistenden und auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Steuererstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 Satz 1; InsO § 80, § 82
    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

  • rechtsportal.de

    AO § 37 Abs. 2 Satz 1; InsO § 80, § 82
    Insolvenzverwalter als Adressat der Rückforderung im Laufe eines Insolvenzverfahrens auf Insolvenz- bzw. Anderkonten erstatteter Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die auf einem Insolvenzanderkonto eingegangene Steuererstattung - und ihre Rückforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2451
  • NZI 2021, 1061
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Dass das FA mit den Erstattungen seine gegenüber der Masse bestehenden Verpflichtungen habe erfüllen wollen, ändere nichts daran, dass Zahlungen auf ein solches Konto unmittelbar in das Vermögen des Kontoinhabers flößen; denn für die Bestimmung des Leistungsempfängers sei nicht der innere Wille der Finanzbehörde maßgeblich, sondern der objektive Empfängerhorizont desjenigen, der die Zahlung erhalten habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).

    Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; jeweils m.w.N.).

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).

    Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).

    (2) Aus dem vom FG angeführten Urteil des beschließenden Senats in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 (unter II.c), lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil dort die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Zahlung, die zurückgefordert werden sollte, auseinandergingen.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat --als Ausnahme zu den oben, unter II.1.b aa dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen-- entschieden, dass dann, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat und dass in diesem Fall, ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung ist (s. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b).

  • BFH, 09.07.2019 - X R 35/17

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).

    Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 1/20

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

  • BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Nach der BGH-Rechtsprechung eigneten sich Anderkonten nicht zur Anlage von Geldmitteln der Insolvenzmasse (Hinweis auf BGH-Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 295); ein Insolvenzverwalter handele pflichtwidrig, wenn er Zahlungen, die für die Insolvenzmasse bestimmt seien, auf einem Anderkonto vereinnahme und damit dem eigenen Vermögen zuführe (Hinweis auf BGH-Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1442, und auf Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2013, 2370).

    Ebenso ist der vom FG zitierte Senatsbeschluss in ZIP 2013, 2370 im Streitfall nicht einschlägig; denn dort ging es --nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil-- um eine Zahlung des FA, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein Konto gelangt war, das ein Insolvenzverwalter für einen Insolvenzschuldner eingerichtet hatte, der ebenfalls bei dem betreffenden FA als Steuerpflichtiger geführt wurde.

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18

    Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Nach der BGH-Rechtsprechung eigneten sich Anderkonten nicht zur Anlage von Geldmitteln der Insolvenzmasse (Hinweis auf BGH-Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 295); ein Insolvenzverwalter handele pflichtwidrig, wenn er Zahlungen, die für die Insolvenzmasse bestimmt seien, auf einem Anderkonto vereinnahme und damit dem eigenen Vermögen zuführe (Hinweis auf BGH-Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1442, und auf Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2013, 2370).
  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20

    Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 12 V 3362/19

    Rückforderung der Steuererstattungen bei der Schlussverteilung

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 12 V 3362/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben.
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).
  • BGH, 20.09.2007 - IX ZR 91/06

    Rechtsfolgen der Zahlung eines Drittschuldners auf ein Anderkonto

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
    Nach der BGH-Rechtsprechung eigneten sich Anderkonten nicht zur Anlage von Geldmitteln der Insolvenzmasse (Hinweis auf BGH-Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 295); ein Insolvenzverwalter handele pflichtwidrig, wenn er Zahlungen, die für die Insolvenzmasse bestimmt seien, auf einem Anderkonto vereinnahme und damit dem eigenen Vermögen zuführe (Hinweis auf BGH-Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1442, und auf Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2013, 2370).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 192/07

    Zugehörigkeit der auf einem Anderkonto eingehenden Zahlungen zum

  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01

    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

  • BFH, 22.07.2014 - VII R 38/13

    Rückforderung von durch einen verheirateten Finanzamts-Sachbearbeiter

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 6/10

    Haftung für Umsatzsteuer - Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen

  • BFH, 21.02.2000 - VII B 157/99

    Auszahlung von Erstattungsbeträgen

  • FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 688/23

    Erstattungsanspruch aufgrund des Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse -

    Die Insolvenzschuldnerin blieb nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2021 VII B 64/20 (AdV) Juris-Rz. 21 ff.).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 31. August 2021 - VII B 64/20 (AdV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2022, 5).
  • FG Düsseldorf, 07.06.2022 - 4 V 691/22

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung bzgl. Erhebung der

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Steueranmeldung liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung der Steueranmeldung neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 31. August 2021 VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht